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Die degressive AfA kommt!

  • 15. April 2024
  • Neubauimmobilien
Neubauprojekt

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz und damit auch der degressiven AfA in Höhe von 5% zugestimmt. Diese Maßnahme gilt nicht nur als wichtiger Impuls für die Bau- und Immobilienbranche, sondern sorgt auch für eine merklich schnellere Refinanzierung getätigter Investitionen.

Um was geht es bei der degressiven AfA?

Bei der degressiven AfA (Absetzung durch Abnutzung) handelt es sich um einen steuerlichen Vorteil, den Sie beim Kauf einer Neubauimmobilie als Kapitalanlage geltend machen können. Dabei haben Sie die Möglichkeit, zunächst 5% der Investitionskosten und in den darauffolgenden Jahren 5% des Restwerts steuerlich abzuschreiben (degressive Abschreibung). Das Besondere: Diese Form der Abschreibung orientiert sich am tatsächlichen Wertverzehr von Wohngebäuden und fördert so eine merklich schnellere Refinanzierung. Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich.

Was ist zu beachten?

Die degressive AfA von 5% gilt rückwirkend zum 1. Oktober 2023 und kann nur für neu gebaute oder im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohnimmobilien in Anspruch genommen werden.  Hierbei ist der angezeigte Baubeginn und nicht der Bauantrag entscheidend. Dieser muss entsprechend der 6-Jahres-Frist zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen. Wichtig zu beachten ist zudem, dass die Sonder-AfA nur für vermietete Neubauimmobilien geltend gemacht werden kann. Für selbstgenutzte Immobilien kann sie nicht in Anspruch genommen werden.

Wenn Sie in Erwägung ziehen, eine Neubauimmobilie als Kapitalanlage zu kaufen, sollten Sie die Möglichkeit dieser Sonder-Abschreibung unbedingt in Betracht ziehen und sich beraten lassen, um die bestmöglichen Entscheidungen für Ihre finanzielle Zukunft zu treffen.

Im Folgenden finden Sie unsere aktuellen Neubauprojekte, bei denen Sie als Kapitalanleger von der Sonder-AfA profitieren können: